Bildabmahnungen: „Abzocke“ abgewehrt!

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Am Anfang war das UrhG!

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Bild (Foto) ohne Einwilligung des Urhebers für seine Zwecke nutzt und öffentlich verbreitet hat, macht sich strafbar. Dies ist ein Verstoß gegen §2 und §72 des Urheberschutzgesetzes (UrhG), weshalb die Person mit einer Ahndung des Vergehens nach §§ 97 und 97a (UrhG) rechnen muss. – So etwa lautet unzitiert der Vorwurf, dem sich derzeit ungewöhnliche viele Internet-Nutzer stellen müssen.

Neue „Abzockmasche“

Nachdem es in Deutschland in den vergangenen Jahren mehrere tausend Abmahnungen und Strafanzeigen gegen zumeist junge Leute wegen illegaler Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet gegeben hat, ist aktuell eine ganz neue Abmahnungswelle losgebrochen. Sie betrifft derzeit übermäßig häufig Blogger und private Kleinunternehmer, die übers Internet etwas Geld dazu verdienen wollen. Dieser Vorgang hat unter ihnen eine große Unruhe ausgelöst, und falls Sie auch zu dem Kreis derer gehören sollten, die für ihre Website – ohne groß zu überlegen – ohne Genehmigung Gebrauch von fremdem Bildmaterial gemacht haben, so müssen Sie befürchten, dass man sich vielleicht auch bald bei Ihnen meldet.

Kein Bagatelldelikt

Das Foto eines anderen zu kopieren und für seine eigenen Zwecke zu verwenden – zum Beispiel um es in die eigene Homepage einzubinden – ist kein Bagatelldelikt und kann sehr teuer werden. Wird ein entsprechendes Bild ausfindig gemacht, erfolgt eine akribische Recherche, bis der Verstoß bewiesen ist. Dann wird dem Betroffenen über den Auftraggeber (Fotograf, Agentur) der Vorwurf mitgeteilt, das Bild ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Die Mitteilung erfolgt meist in Form einer schriftlichen Abmahnung von einer Anwaltskanzlei nach Hause. Ein solches Schreiben im Briefkasten vorzufinden, ist für jeden Betroffenen zuerst schockierend. Die Formulierungen der Vorhaltungen an die Abmahnungsempfänger sind ganz bewusst in verklausuliertem Juristendeutsch abgefasst und wirken auf den ungeübten Laien gewollt unverständlich. Häufig fragt man sich, was das alles zu bedeuten hat, welche Kosten wohl auf einen zukommen und wie man sich weiter verhalten soll.

Die Abmahnung

In Klartext geschrieben müsste bei einer Abmahnung in Sachen einer Urheberrechtsverletzung, neben einer verständlichen Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, ein deutlicher Hinweis auf einen Rechtsverstoß enthalten sein, mit der Aufforderung zur Unterlassung innerhalb einer gesetzten Frist. Im Schlussteil erfolgt dann die Androhung rechtlicher Schritte, und im Anhang ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die man besser nicht ohne den Rat eines Anwaltes einzuholen, unterschreiben sollte. Unter www.abmahnungsberater.de finden Sie kompetende Hilfe. Falls auch Sie ein „Betroffener“ sein sollten, ist es ratsam, sich Hilfe von einem Kenner der Materie einzuholen. Häufig ist man sich nämlich der ganzen Tragweite des Verfahrens nicht bewusst.

Perfide „Spezialisten“

Dazu müssen Sie folgendes wissen:
Seit kurzem gibt es den neuen Trend zur systematischen Abmahnung von unbefugten Nutzern von Fotos im Internet. Die „Abmahner“ sind „spezielle“ Anwaltskanzleien, die sich in der Zwischenzeit aufgemacht haben, ein neues Betätigungsfeld zu beackern. Dies tun sie aktuell auf professionelle Weise, indem damit rücksichtslos Blogger und Kleinunternehmer überziehen, und es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis auch wieder berüchtigte Inkasso-Unternehmen in ihrem Gefolge auftreten, um an dieser neuen, „trendigen“ Einnahmequelle ihre zweifelhaften Profite abzuschöpfen.
Zurzeit versucht sich eine namentlich bekannte Anwaltskanzlei auf diese perfide Art zu profilieren, indem sie in großem Umfang Abmahnungen an „Raubkopierer“ versendet, die Geldforderungen bis weit über 5.000 EUR pro Bild mit einschließen, zum Teil auch, ohne dass der Auftraggeber davon Kenntnis hat. Auf einer anderen Internetseite wird sogar berichtet, dass ein anderer Anspruchsteller für die widerrechtliche Nutzung von nur drei Fotos einen Betrag von 19.000 EUR eintreiben wollte, was aber eine Anwaltskanzlei zu Recht verhindern konnte.

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Die Haut retten

Ungeschminkt betrachtet liegt dem Ganzen tatsächlich öfter ein strafwürdiger Tatbestand vor, dem man sich stellen muss. Doch es gibt im Vorfeld genügend Möglichkeiten, schon im Vorfeld einzulenken und zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Schlichtung zu kommen. Auf keinen Fall muss es sogleich zu einem Gerichtsverfahren kommen, geschweige denn, dass sofort immens hohe Strafgeldzahlungen zu leisten wären. Von daher muss unmittelbar ein gangbarer Weg gefunden werden, um den massiven Anfangsdruck abzuwehren und vor allem einer unlauterer „Abzocke“ zu entgehen. Mehrere Anwaltskanzleien in Deutschland sind bereit, gegen diese neue „Masche“ anzukämpfen. Sie haben sich jetzt zusätzlich darauf verlegt, den erstmalig angemahnten Bloggern oder einem dadurch mit seiner Firma in die Bredouille geratenen Kleinunternehmern unter www.abmahnungsberater.de zu helfen. Gemeinsam soll versucht werden, dieser neuerlichen „Abmahnungsseuche“ massiv entgegenzutreten, die wegen weniger, zumeist „läppischer Fotos“, im Stande ist, ganze Existenzen zu vernichten.

Der Preis für ein Foto

Das wichtigste Anliegen in der Sache für eine Anwaltskanzlei muss sein, den horrenden Geldforderungen entgegenzutreten.

Das heißt:

1. Reduzierung der Anwaltsgebühren
2. Reduzierung von überhöhten Schadensersatzansprüchen

Die Anwaltsgebühr wird berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Honorarbetrag ergibt sich aus dem Ansatz der sogenannten „Wertgebühren“ (auch bekannt als „Streitwert“). Wie hoch diese sind, ist allerdings Auslegungssache (daher die „Abzocke“!) – Im Normalfall liegen diese zwischen 300,- EUR und 6.000,- EUR, je nach Sachverhalt. Demzufolge liegen die Anwaltsgebühren dann zwischen 60,- EUR und 460,- EUR. Bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs muss zuerst geklärt werden, ob der Geschädigte z.B. Berufsfotograf ist, der damit seinen Lebensunterhalt verdient oder nur Amateur (Hobbyfotograf). Im negativen Fall für den Abgemahnten könnte durch die „Raubkopie“ eventuell eine „Geschäftsschädigung“ vorliegen, welche eine wesentlich höhere Schadensersatzsumme nach sich ziehen würde, was durch den Honorarkatalog gemäß MFM-Richtlinien (Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing) begründbar wäre. Bei Erfüllung verschiedenster Forderungen des Abmahners, auch bei einem zufriedenstellenden Kompromiss für beide Seiten, wird dieser aber meist trotzdem noch eine „Unterlassungserklärung“ nach § 97 UrhG einfordern. Diese sollte möglichst von einem Fachanwalt formuliert und eingereicht werden (siehe 4. Absatz). Falls dies Ihrerseits nicht freiwillig geschieht, könnte der Gegner eine „Einstweilige Verfügung“ erwirken. Die Folge wäre ein Gang zum Gericht. Die bis dahin schon entstandenen Kosten würden sich daraufhin verdoppeln, also bis zu 15.000,- EUR für den Abmahner und ca. 1.000,- EUR für den Anwalt betragen.

Letzte Ratschläge

Bei Bild-Abmahnungsschreiben sollten sechs Dinge unbedingt befolgt werden:

Sie sollten immer alle Fristen einhalten!
Die Abmahnung dürfen Sie keinesfalls ignorieren!
Auf keinen Fall eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben!
Sie sollten keine Zahlung ohne Absprache mit einer fachkundigen Person vornehmen!
Sie dürfen auf keinen Fall die Anwaltskanzlei ihres Gegners anrufen!
Sie sollten sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen!

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